Änderung der Corona Schutzverordnung

Änderungen ab dem 13. Januar 2022

Testungen vor Ort An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden. Der Test kann etwa beim Zutritt zum Fitnessstudio unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/ Übungsleiters stattfinden. Der beaufsichtigte Selbsttest gilt nur für das konkrete Angebot. Die Aufsichtsperson kann keinen Testnachweis ausstellen, der dann auch für andere Einrichtungen gilt. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

Verschärfung der Maskenpflicht Wegen der deutlich höheren Ansteckungen durch die Omikron Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen, sofern für sie keine 3G oder 2G Zugangsregelung gilt.

Vereinheitlichung bei Veranstaltungen Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen bei Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.

Ausweitung der 2G+ Regeln auf die Gastronomie! Immunisierte Personen benötigen einen aktuellen negativen Testnachweis. Beim bloßen Abholen von Speisen und Getränken ist kein zusätzlicher Test notwendig. Unverändert gilt die 2G+ Regel bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellness Angeboten. Die zusätzliche Testpflicht (2G+) entfällt für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Immunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind.

Keine Testpflicht für Gebosterte/ Genesene Die zusätzliche Testpflicht in den Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für Personen, die zusätzlich zur vollständigen Immunisierung geboostert oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Diese Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Bei der Booster/ Impung gilt die Ausnahme ab Erhalt der Impfung.

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SPD Stadtverband Alsdorf