Änderung der Corona Schutzverordnung

Angepasste Quarantäneregelungen

Die Quarantäne Pflicht für Kontaktpersonen und die zusätzliche Testpflicht bei 2G+ entfällt neben Geboosterten auch für:

  • Genesene Personen, die zusätzlich einmal geimpft sind, unmittelbar nach der Impfung (also ohne 14 Tage Wartezeit)
  • Einfach geimpfte Personen, die nachfolgend eine Infektion überstanden haben
  • “frisch” Genesene (mehr als 28, aber höchstens 90 Tage nach PCR-Test)
  • “frisch” vollständig Geimpfte (zweite Impfung mehr als 14, aber höchstens 90 Tage her)
  • Personen, die nach einem spezifischen positiven Antikörpertest eine Impfung erhalten haben (ohne Wartezeit von 14 von Tagen aber nur für 90 Tage nach Impfung)

Straßenkarneval

Für die Karnevalstage (24. Februar bis 1. März) können Städte und Gemeinden “gesicherte Brauchtum Zonen” einrichten.

Darin gilt unter anderem:

  • Für das Verweilen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtum Pflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G+-Regel.
  • Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Zugangskontrolle und Personenbegrenzung, insbesondere Umzüge mit Straßen rechtlicher Genehmigung.
  • Für private Feiern sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtum Veranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum müssen auch Menschen mit Auffrischungsimpfung einen Test nachweisen.

2G im Einzelhandel bleibt bestehen

Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen. Zugang* haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.

*Stichprobenartige Kontrollen bei den Zugangsbeschränkungen sind jedoch ausreichend.

Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind Immunisierten gleichgestellt

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.

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SPD Stadtverband Alsdorf